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   BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19   

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BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 (https://dejure.org/2020,2362)
BAG, Entscheidung vom 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 (https://dejure.org/2020,2362)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 (https://dejure.org/2020,2362)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO, § 16 BetrAVG, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, § 258 ZPO, § 259 ZPO, § 1b Abs. 3 BetrAVG, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 1 BetrAVG, § 16 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG, § 164 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 164 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 164 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 328 Abs. 1 BGB, § 328 Abs. 2 BGB, § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VVG, § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VVG, § 153 VVG, Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 308 Nr. 4 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 242 BGB, § 138 Abs. 2 VAG, § 234 Abs. 1, § 212 Abs. 1 VAG, § 177 Abs. 1 VAG, § 138 Abs. 1 VAG, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG, § 294 Abs. 8 VAG, § 171 Satz 1 VVG, § 139 Abs. 1 VAG, § 140 Abs. 1 VAG, § 140 Abs. 2 Satz 1 VAG, § 298 Abs. 1 Satz 1 VAG, § 141 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VAG, § 141 Abs. 1 VAG, Art. 14, § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, § 286 Abs. 1, § 288 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO, § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG, § 16 Satz 3 Nr. 2 BetrAVG, § 30c Abs. 1a BetrAVG

  • Wolters Kluwer

    Fristen zur Rüge einer unrichtigen oder unterbliebenen Rentenanpassungsentscheidung; Entfall der Pflicht zur Rentenanpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 16; VVG § 164; EGVVG Art. 4 Abs. 1 S. 2; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 328
    Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsrentenanpassung; Überschussbeteiligung

  • rechtsportal.de

    Fristen zur Rüge einer unrichtigen oder unterbliebenen Rentenanpassungsentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ein sorgfältiger Prozessbevollmächtigter muss Pressemitteilungen lesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Revisionsbegründung in Arbeitssachen - und die Revisionsgründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristen bei verweigerter Betriebsrentenanpassung - und die Pensionskasse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anpassungsprüfungspflicht bei der Betriebsrente - und die Pensionskasse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsrente per Pensionskasse - und die Gruppenbildung bei der Überschussbeteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 1401
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (33)

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 970/06

    Überschussbeteiligung - Pensionskasse

    Auszug aus BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
    Danach ist - wenn eine Überschussbeteiligung vereinbart ist - die Regelung des § 153 VVG auch auf vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Versicherungsverträge anzuwenden (missverständlich insoweit BAG 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - Rn. 33) .

    Die Anwendungseinschränkung für das Gesellschaftsrecht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift nicht (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - Rn. 30; BGH 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96 - zu 2 der Gründe, BGHZ 136, 394) .

    Hinsichtlich der Verteilung von Überschüssen und der damit verbundenen Leistungen besteht kein Unterschied zwischen Anwärtern und Rentnern, da beide Personengruppen als Versorgungsberechtigte einen Anteil am Vertragsbestand haben (in diese Richtung bereits BAG 18. November 2008 - 3 AZR 970/06 - Rn. 35, für die insoweit vergleichbare Vorgängerregelung zu § 177 Abs. 1 VAG) .

  • BGH, 27.06.2018 - IV ZR 201/17

    Ermittlung der Bewertungsreserve in der Lebensversicherung

    Auszug aus BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
    Daraus folgt, dass nicht nur die rechtlichen Vorgaben nach dem Versicherungsvertragsrecht, sondern auch die versicherungsaufsichtsrechtlichen Regelungen im zivilrechtlichen Wege durchgesetzt werden können (vgl. BGH 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17 - Rn. 27 ff., BGHZ 219, 129) .

    Es ist auch zivilgerichtlich überprüfbar, ob die versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben für die Überschussberechnung eingehalten sind (vgl. BGH 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17 - Rn. 27 ff., BGHZ 219, 129) .

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

    Auszug aus BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
    (2) Allerdings sind bei der Prüfung der rechtlichen Verbindlichkeit Änderungsvorbehalte in den Versorgungsregelungen zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse zu berücksichtigen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Änderungsvorbehalten BGH 16. März 1988 - IVa ZR 154/87 - zu I 2 e der Gründe, BGHZ 103, 370) .

    Es ist durch einen in Versicherungsbedingungen enthaltenen Änderungsvorbehalt jedenfalls dann nicht verletzt, wenn klar ist, dass die Bestimmungen geändert werden können und dass der Änderungsvorbehalt nur diese Bestimmungen betrifft (BGH 22. September 1971 - IV ZR 15/70 -; weiter gehend BGH 16. März 1988 - IVa ZR 154/87 - zu I 2 e der Gründe, BGHZ 103, 370) .

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 479/08

    Direktversicherung - Überschussanteile

    Auszug aus BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
    Aus dem Zweck der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse, nämlich betriebliche Altersversorgung durchzuführen, folgt, dass sie nicht ohne Zustimmung des Versorgungsberechtigten geändert werden können (zu den Auslegungskriterien § 328 Abs. 2 BGB; vgl. auch BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 479/08 - Rn. 35) .

    Was davon im Innenverhältnis dem Versicherungsnehmer - hier der Beklagten als Arbeitgeberin - oder dem Versicherten - hier dem Kläger als Versorgungsberechtigten - zusteht, kann zwischen diesen vertraglich geklärt werden (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 479/08 - Rn. 24 f.) .

  • BGH, 22.09.1971 - IV ZR 15/70

    Zusatzrente - Satzungsänderung - Abfindungssumme - Beendigung - Änderung der

    Auszug aus BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
    Es ist durch einen in Versicherungsbedingungen enthaltenen Änderungsvorbehalt jedenfalls dann nicht verletzt, wenn klar ist, dass die Bestimmungen geändert werden können und dass der Änderungsvorbehalt nur diese Bestimmungen betrifft (BGH 22. September 1971 - IV ZR 15/70 -; weiter gehend BGH 16. März 1988 - IVa ZR 154/87 - zu I 2 e der Gründe, BGHZ 103, 370) .

    Sie muss sich an § 242 BGB messen lassen (BGH 22. September 1971 - IV ZR 15/70 -) .

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 298/13

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
    Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 26, BAGE 148, 244) .

    Es kommt auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 84, BAGE 148, 244) .

  • BAG, 13.12.2016 - 3 AZR 342/15

    Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen

    Auszug aus BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
    Diese wurde über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt (vgl. dazu nur BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 29, BAGE 157, 230) .

    Denn meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 29, BAGE 157, 230) .

  • BAG, 23.01.2018 - 1 AZR 550/16

    Unzulässige Revision

    Auszug aus BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
    Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN) .

    Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN) .

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
    Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich gehalten, im Rahmen seiner Schutzpflicht für eine angemessene Überschussbeteiligung zu sorgen, jedenfalls soweit eine Überschussbeteiligung vertraglich zugesagt ist (vgl. BVerfG 26. Juli 2005 - 1 BvR 80/95 - zu C I 2 b der Gründe, BVerfGE 114, 73) .
  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven

    Auszug aus BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19
    Damit erwirbt er eigene Rechte an diesen Überschüssen und hat im Hinblick auf die Überschussverwendung ein eigenes Dispositionsinteresse, das in der Sache hinter dem eines Versicherungsnehmers, der sich selbst versichert, nicht zurücksteht (davon geht offensichtlich auch der BGH in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 - BGHZ 204, 172, aus, in der es um eine Direktversicherung ging und der Versorgungsberechtigte Kläger war) .
  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10

    Betriebsrente - Pensionskasse - Einstandspflicht

  • BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03

    Verteilung der Arbeitszeit - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 464/11

    Betriebsrentenanpassung - Prüfungszeitraum

  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

  • BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 781/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend einen Zivilrechtsstreit um die

  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 A 26.91

    Versicherungsgeschäft - KfZ-Schmierölzusatz - Garantie des Verkäufers gegenüber

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08

    Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung

  • BAG, 10.02.2009 - 3 AZR 653/07

    Ablösende Betriebsvereinbarung für Betriebsrentner

  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

  • BAG, 20.03.2018 - 3 AZR 519/16

    Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • BAG, 14.02.2012 - 3 AZR 685/09

    Gesamtversorgung - Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer

  • BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 58/05

    Betriebsvereinbarung über ein Sterbegeld-Verfahren

  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 437/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen einer Abänderung des vom

  • LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 - 1 Sa 17/17

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassungsprüfungspflicht - Pensionskasse -

  • BAG, 31.07.2007 - 3 AZR 446/05

    Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht bei Insolvenz

  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 449/12

    Zulässigkeit der Revision - unzureichende Revisionsbegründung

  • BAG, 10.08.1993 - 3 AZR 185/93

    Sterbegeld und betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 455/15

    Betriebsrentenanpassung - aktive latente Steuern

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 281/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

  • LAG Köln, 20.02.2019 - 5 Sa 399/18

    Wegfall der Anpassungsüberprüfungspflicht bei Durchführung der Altersversorgung

  • BAG, 31.07.2018 - 3 AZR 386/17

    Unzulässige Revision

  • ArbG Bonn, 10.04.2018 - 6 Ca 2643/17

    Ausnahme der Anpassungsverpflichtung bei Durchführung durch Direktversicherung

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 166/19

    Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente -

    Das bedeutet gleichzeitig, dass zu diesem Zeitpunkt rechtlich feststehen muss, dass sie weder dem Arbeitgeber - hier der Beklagten - noch dem Versicherer - hier der VDU als Pensionskasse - zustehen (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 90) .

    Dies folgt schon daraus, dass nach § 171 Satz 1 VVG ua. von § 153 VVG zum Nachteil der versicherten Person nicht abgewichen werden darf (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 91) .

    Dabei hat er die Erfüllbarkeit der bestehenden Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 92) .

    Dies ist für die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG unschädlich, da diese Bestimmung lediglich eine zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls rechtlich gesicherte Überschussverwendung verlangt, die dazu führt, dass Überschüsse weder dem Arbeitgeber noch dem Versicherer zustehen (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 94 f.) .

    Ausreichend ist insoweit allein, ob den Versorgungsberechtigten und Versicherten Ansprüche auf Durchsetzung rechtskonformer Überschussberechnung und -verwendung zustehen (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 96) .

    Eine bloß praktische Handhabung, aufgrund derer die Pensionskasse so verfährt, wie es § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG voraussetzt, genügt hingegen nicht (ausführlich zu diesen Voraussetzungen vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 51 ff. mwN) .

    Die gerichtliche Kontrolle betrifft insoweit die Frage, ob der Überschuss ordnungsgemäß berechnet ist und der Versicherer ihn nicht unberechtigt für sich behält (vgl. ausführlich BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 86 mwN) .

    Damit erwirbt er eigene Rechte an diesen Überschüssen und hat im Hinblick auf die Überschussverwendung ein eigenes Dispositionsinteresse, das in der Sache hinter dem eines Versicherungsnehmers, der sich selbst versichert, nicht zurücksteht (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 87 mwN) .

    Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 64) .

    (cc) Es bedürfte weiterer Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dazu, ob die VDU die Versicherung des Klägers in seinem Tarif in einer § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entsprechenden Weise sachgemäß mit anderen Versicherungsverträgen hinsichtlich der Zuordnung von Überschussanteilen zusammengefasst und die Anteile dem einzelnen Vertrag sachgemäß zugeschrieben hat (vgl. ausführlich hierzu BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 66 ff.) .

    Sie ist nach ihrem Abs. 4 auf Versicherungsverhältnisse die - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 2006 begründet worden sind, nicht anwendbar (zur Problematik vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 74 ff.) .

    Die sich daraus ergebenden Rechte kann der Kläger als Versicherter auch gegenüber der VDU als Pensionskasse und Versicherer durchsetzen (vgl. ausführlicher BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 81 f.) .

    In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht erfüllt (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 108 ff.) .

    (ee) Außerdem hätte das Landesarbeitsgericht zu beachten, dass grundsätzlich eine dauernde Erhöhung der Betriebsrente vorgesehen sein muss und nur unter bestimmten Voraussetzungen auch befristete Sonderzuschläge zulässig sind (hierzu vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 102 ff.) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 16.06.2021 - 3 Sa 244/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Betriebliche Altersversorgung,

    Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschuss-anteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG v. 18.02.2020- 3 AZR 137/19 - Rn. 64 ff, BAG v. 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 101ff).

    Entscheidend ist also nicht, welche Überschussanteile auf die einzelne Versicherung des Betriebsrentners entfallen, sondern welche auf den Bestand entfallen (BAG v. 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 66).

    cc) Die sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge muss verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischem Anteil am zusammengefassten Bestand entspricht (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19, Rn. 68).

    Denn es ist sicherzustellen, dass nicht Gelder, die der betrieblichen Altersversorgung gerade des einzelnen Betriebsrentners dienen, ihm hinsichtlich der Überschussbeteiligung entzogen werden, ihm aber gleichwohl der auf seine eigene Versorgungszusage zugeschnittene Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgeht (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 Rn. 69).

    Denn mit anderen Verfahren der Zusammenfassung - seien sie auch vergleichbar und angemessen i.S.v. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VVG - wird der betriebsrentenrechtlich nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt (BAG 18.02.2020- 3 AZR 137/19, Rn. 70).

    Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19).

    Sie ist anders strukturiert als der Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a.G, der mit mehreren Versicherungstarifen alias "Versicherungssparten" arbeitet (vgl zum BVV BAG v. 18.2.2020 - 3 AZR 137/19, Rn. 2 - 11 und LAG Ba-Wü vom 23.07.2018 - 1 Sa 17/17).

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 618/19

    Betriebliche Altersversorgung - allgemeiner Gleichheitssatz

    Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe (dazu und zum Folgenden BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn.  29) .
  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung

    "Anwärter" kann - mangels Definition in der BV Altersversorgung - auch ein ehemaliger Mitarbeiter sein (vgl. BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 64: "Arbeitnehmer oder mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedene ehemalige Arbeitnehmer"; BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 71, BAGE 169, 72) .
  • LAG Köln, 09.09.2020 - 5 Sa 399/18

    Betriebsrentenanpassung - Pensionskassenrente - Überschussbeteiligung -

    Der Zulässigkeit der Berufung steht insoweit die Rechtskraft des Urteils des BAG vom 18. Februar 2020 (3 AZR 137/19) und des Urteils der Kammer vom 20. Februar 2019 entgegen.

    Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG 18. Februar 2020- 3 AZR 137/19).

    Das entspricht auch dem Charakter von Versicherungsverträgen, die gerade darauf beruhen, dass die Versicherung ein Risiko übernimmt und auf mehrere durch die gleiche Gefahr bedrohte Personen verteilt und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19).

    Die Zusammenfassung muss verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischen Anteil am zusammengefassten Bestand entspricht (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19).

    Denn es ist sicherzustellen, dass nicht Gelder, die der betrieblichen Altersversorgung gerade des einzelnen Betriebsrentners dienen, ihm hinsichtlich der Überschussbeteiligung entzogen werden, ihm aber gleichwohl der auf seine eigene Versorgungszusage zugeschnittene Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgeht (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19).

    Denn mit anderen Verfahren der Zusammenfassung - seien sie auch vergleichbar und angemessen iSv. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VVG - wird der betriebsrentenrechtlich nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt (BAG 18. Februar 2020- 3 AZR 137/19).

    Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19).

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19

    Ruhegeld - Ablösung - Überversorgung

    Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe (BAG 18.   Februar 2020 -  3 AZR 137/19 - Rn. 29) .

    Jedoch kann vom Revisionskläger nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom Gericht in diesem Punkt selbst aufgewendet worden ist (BAG 18.   Februar 2020 -  3 AZR 137/19 - aaO; 16. März 2004 - 9 AZR 323/03  - zu A II 1 der Gründe, BAGE 110, 45 ) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.03.2023 - 3 Sa 120/22

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung - regulierte Pensionskasse -

    Es setzt weiter voraus, dass innerhalb dieser Versicherungsverträge die Überschussanteile tatsächlich dem Rentenbestand, also den Betriebsrentnern, und nicht dem Anwärterbestand, also den Arbeitnehmern oder den mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern als Anwärtern, zugeordnet werden (BAG v. 18.02.2020- 3 AZR 137/19 - Rn. 64 ff, BAG v. 03.06.2020 - 3 AZR 166/19 - Rn. 101 ff).

    Entscheidend ist also nicht, welche Überschussanteile auf die einzelne Versicherung des Betriebsrentners entfallen, sondern welche auf den Bestand entfallen (BAG v. 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 66).

    Die sachgemäße Zusammenfassung der Versicherungsverträge muss verursachungsorientiert im versicherungsrechtlichen Sinn erfolgen und eine Zuschreibung des Überschussanteils auf den einzelnen Vertrag sichergestellt sein, die dessen rechnerischem Anteil am zusammengefassten Bestand entspricht (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19, Rn. 68).

    Denn es ist sicherzustellen, dass nicht Gelder, die der betrieblichen Altersversorgung gerade des einzelnen Betriebsrentners dienen, ihm hinsichtlich der Überschussbeteiligung entzogen werden, ihm aber gleichwohl der auf seine eigene Versorgungszusage zugeschnittene Anspruch auf Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entgeht (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19 Rn. 69).

    Denn mit anderen Verfahren der Zusammenfassung - seien sie auch vergleichbar und angemessen i.S.v. § 153 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VVG - wird der betriebsrentenrechtlich nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt (BAG 18.02.2020- 3 AZR 137/19, Rn. 70).

    Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben (BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19).

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Die Regelungen gelten deshalb als Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB auch zugunsten des Klägers (vgl. nur BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 60) .
  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 374/21

    Betriebliche Altersversorgung - Überschussbeteiligung

    Das Verteilungssystem muss die Verträge sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Überschussverteilung zusammenfassen und darauf angelegt sein, den zur Verteilung bestimmten Betrag nach den Kriterien der Überschussverursachung einer Gruppe zuzuordnen sowie dem einzelnen Vertrag dessen rechnerischen Anteil an dem Betrag der Gruppe zuzuschreiben (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 66) .

    Die befristete Erhöhung von jährlich maximal etwas über 8, 33 vH als erster Schritt bleibt deutlich hinter 10 vH, die wohl noch zulässig wären, und noch deutlicher hinter einer befristeten Erhöhung von insgesamt 25 vH der Stammrente zurück, die der Senat in Fällen für zulässig gehalten hat, bei denen in einem zweiten Schritt neben einer unbefristeten Erhöhung der Stammrente eine befristete Erhöhung vorgesehen ist (BAG 18. Februar 2020 - 3 AZR 137/19 - Rn. 107) .

  • LAG Düsseldorf, 08.11.2023 - 12 Sa 348/23

    Hinterbliebenenversorgung; Mindestehedauer

    Es ist insoweit gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB unerheblich, dass die Mitgliedschaft und so das Versicherungsverhältnis von Herrn I. bei der Beklagten bereits vorher begründet wurde (vgl. BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19, juris Rn. 76).

    Die Anwendungseinschränkung für das Gesellschaftsrecht nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB greift nicht (BGH 08.10.1997 - IV ZR 220/96, juris Rn. 23 ff.; BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19, juris Rn. 76; vgl. für die Satzungsbestimmungen der VBL z.B. BGH 20.07.2011 - IV ZR 76/09, juris Rn. 50).

    Bei der Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht nur die Interessen der N. als Trägerunternehmen der Beklagten, sondern auch die der versicherten Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen (vgl. dazu BAG 18.02.2020 - 3 AZR 137/19, juris Rn. 76 für den Fall, dass die Arbeitgeberin zugleich mit den Arbeitnehmern Versicherungsnehmerin ist).

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 255/20

    Anhörungsrüge - Rechtliches Gehör - Betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21

    Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - betriebliche Altersversorgung

  • BAG, 13.01.2022 - 3 AZR 212/21
  • ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
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